Suchen
Orte:
A B C D E F G ... H I J K L M N
O P Q R S T U V W X Y Z

Brilliance FAB Berlin GmbH

Halbleiterlaser-Technologie, FBH, Nitride..., Sino, BFB Markt, Gesamtbewertungen, Rückerstattungsrichtlinien, Leuchtdiodenwelt
Adresse / Anfahrt
Max-Planck-Straße 3
12489 Berlin
Kontakt
5 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 5 Mitarbeiter
Formell
HR-Bekanntmachungen:

2014-04-11:
Firma: Brilliance FAB Berlin GmbH; Sitz / Zweigniederlassung: Berlin; Geschäftsanschrift: Max-Planck-Straße 3, 12489 Berlin; Gegenstand: Die Entwicklung von Laserdiodensystemen, der Handel mit technischen Produkten aus den Bereichen Optik, Elektronik, Medizin, Maschinenbau und Baumaterial sowie Übersetzungsdienstleistungen. Stamm- bzw. Grundkapital: 27.540,00 EUR; Vertretungsregelung: Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Geschäftsführer: 1. Dr. Wang, Xiaozhuo, *10.01.1977, Berlin; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Gesellschaftsvertrag vom: 18.02.2014; Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Brilliance FAB Berlin GmbH & Co. KG mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRA 48248 B) auf Grund des Umwandlungsbeschlusses vom 18.02.2014. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.