2019-12-10: Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 25.09.2019. Geschäftsanschrift: Im Tal 1, 78176 Blumberg. Gegenstand: Der Verkauf, der Service und die Vermietung von Bau- und Abbruchmaschinen, (ii) anderen ferngesteuerten Maschinen und Geräten, Anbaugeräten, (iii) Maschinen, Ausstattungen und Zubehör für den Feuerfestbau, (iv) Steinspaltgeräten, Handwerkzeugen und anderen ähnlichen oder verwandten Geräten für den professionellen Gebrauch. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Die Geschäftsführer können von den Beschränkungen des § 181 BGB allgemein befreit werden. Geschäftsführer: Ruf, Andreas Henning, Villingen-Schwenningen, *16.04.1971, mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2020-01-21: Neue Geschäftsanschrift: Friedenweilerstraße 37c, 79877 Friedenweiler. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung "Darda GmbH", Blumberg hat im Wege der Abspaltung nach Maßgabe des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 15.01.2020 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 15.01.2020 den Teilbetrieb "Vertrieb und Service Deutschland/Österreich" auf die Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) abgespalten (Abspaltung zur Aufnahme). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht:Den Gläubigern der an der Abspaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Abspaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Abspaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.