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Brunswiker + Reuter Universitäts-Buchhandlung GmbH & Co. KG

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Adresse / Anfahrt
Olshausenstraße 1
24118 Kiel
2x Adresse:

Schlüterstraße 44
20146 Hamburg


Hauptstraße 39
19073 Dümmer


Kontakt
4 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 4 Mitarbeiter
Formell
2x HR-Bekanntmachungen:

2011-08-11:
Kommanditgesellschaft; Der Sitz der Gesellschaft ist von Hamburg (Amtsgericht Hamburg, HRA 82972) nach Kiel verlegt. Geschäftsanschrift: Olshausenstraße 1, 24118 Kiel. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt die Gesellschaft allein. Persönlich haftender Gesellschafter: 1. Verwaltungsgesellschaft UNI Buch mbH, Hamburg (Amtsgericht Hamburg, HRB 39196); mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 07.07.2011 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 07.07.2011 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 07.07.2011 mit der Brunswiker Universitäts-Buchhandlung GmbH & Co.KG mit Sitz in Kiel (Amtsgericht Kiel, HRA 2843 KI) verschmolzen. Bemerkung: Tag der ersten Eintragung: 02.08.1988.

2011-08-11:
Auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 07.07.2011 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage ist die Verwaltung Brunswiker Universitäts-Buchhandlung GmbH mit Sitz in Kiel (Amtsgericht Kiel, HRB 4922 KI) durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Gesellschaft verschmolzen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird..

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