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Bubenheimer Spieleland GmbH & Co. KG

Gastronomie, Freizeit- und Vergnügungspark, Abenteuerspielplatz..., Spielmöglichkeiten, Eintrittspreis, Wasserspielplatz, Boots-Wasserrutsche, Spielpark, Adventure-Golf, Hochzeitsfeiern, Indoorspielplatz, Trauredner
Adresse / Anfahrt
Burg Bubenheim 1
52388 Nörvenich
Kontakt
7 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 7 Mitarbeiter
Formell
2x HR-Bekanntmachungen:

2020-12-16:
(Der Betrieb eines In- und Outdoorspielplatzes mit weiteren Freizeiteinrichtungen, die Event- und Veranstaltungsorganisation und -durchführung sowie die Erbringung mit den vorgenannten Tätigkeiten zusammenhängender Dienst- und sonstiger Leistungen einschließlich sämtliche mit den vorgenannten Tätigkeiten unmittelbar oder mittelbar zusammenhängenden Neben- und artverwandten Tätigkeiten.). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Burg Bubenheim, 52388 Nörvenich. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Persönlich haftender Gesellschafter: Bubenheimer Spieleland Verwaltungs-GmbH, Nörvenich (Amtsgericht Düren HRB 8583).

2021-03-09:
Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 23.02.2021 sowie des Zustimmungsbeschlusses ihrer Gesellschafterversammlung vom 23.02.2021 das Unternehmen als Ganzes des von dem Einzelkaufmann Schmitz-Peiffer, Klaus, Nörvenich, *01.08.1962 unter der Firma KSP Bubenheimer Spieleland e.K. in Nörvenich betriebenen Unternehmens im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung übernommen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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