2013-10-04: Der Verein ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 26.04.2013 sowie der Zustimmungsbeschlüsse seiner Mitgliederversammlung vom 26.04.2013 und der Mitgliederversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 26.04.2013 mit dem Bundesüberwachungsverband Mörtel e.V. (BÜV M) mit Sitz in Duisburg (Amtsgericht Duisburg, VR 2396) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
2015-07-07: Der Verein ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 06.05.2015 sowie der Zustimmungsbeschlüsse seiner Mitgliederversammlung vom 06.05.2015 und der Mitgliederversammlung der übertragenden Rechtsträger vom 06.05.2015 mit dem Bundesüberwachungsverband Recycling-Baustoffe e.V. (BÜV RB) mit Sitz in Duisburg (Amtsgericht Duisburg, VR 3278) und dem Bundesüberwachungsverband Kies, Sand und Splitt e.V. mit Sitz in Duisburg (Amtsgericht Duisburg, VR 1747) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.