2009-09-29: Der Verein ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 03.07.2009 sowie der Zustimmungsbeschlüsse seiner Mitgliederversammlung und der Mitgliederversammlungen der übertragenden Rechtsträger vom selben Tag mit der Fachvereinigung Flachglasindustrie e.V. mit Sitz in Düsseldorf, (AG Düsseldorf, VR 3378), der Fachvereinigung Behälterglasindustrie e.V. Düsseldorf, (AG Düsseldorf, VR 3392), der Fachvereinigung Gebrauchs- und Spezialglasindustrie e.V., Düsseldorf (AG Düsseldorf, VR 6412) und der Fachvereinigung Glasbearbeitungs- und -veredelungsindustrie e.V., Düsseldorf (AG Düsseldorf, VR 6411) verschmolzen. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes derjenigen Rechtsträger deren Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.