2021-11-09: Der Verein ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 13.12.2014 sowie der Zustimmungsbeschlüsse seiner Mitgliederversammlung vom 13.12.2014 und der Mitgliederversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 21.11.2015 mit dem Arbeitskreis für Schulmusik und allgemeine Musikpädagogik e.V. mit Sitz in Hannover (Amtsgericht Hannover, VR 3306) verschmolzen (Verschmelzung durch Aufnahme). Der Verein ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 13.12.2014 sowie der Zustimmungsbeschlüsse seiner Mitgliederversammlung vom 13.12.2014 und der Mitgliederversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 17.10.2015 mit dem Verband Deutscher Schulmusiker e.V. mit Sitz in Köln (Amtsgericht Köln, VR 5477) verschmolzen (Verschmelzung durch Aufnahme). Der Verein ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 13.12.2014 sowie der Zustimmungsbeschlüsse seiner Mitgliederversammlung vom 13.12.2014 und der Mitgliederversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 28.02.2015 mit dem Verband Deutscher Schulmusiker, Landesverband Baden-Württemberg e.V. mit Sitz in Emmendingen (Amtsgericht Freiburg i.Br., VR 260669) verschmolzen (Verschmelzung durch Aufnahme). Der Verein ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 13.12.2014 sowie der Zustimmungsbeschlüsse seiner Mitgliederversammlung vom 13.12.2014 und der Mitgliederversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 23.11.2017 mit dem Verband Deutscher Schulmusikerzieher Landesverband Berlin mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Berlin, VR 3367B) verschmolzen (Verschmelzung durch Aufnahme). Der Verein ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 13.12.2014 sowie der Zustimmungsbeschlüsse seiner Mitgliederversammlung vom 13.12.2014 und der Mitgliederversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 17.09.2015 mit dem Verband Deutscher Schulmusiker - Landesverband Brandenburg e.V. mit Sitz in Potsdam (Amtsgericht Potsdam, VR 439P) verschmolzen (Verschmelzung durch Aufnahme). Der Verein ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 13.12.2014 sowie der Zustimmungsbeschlüsse seiner Mitgliederversammlung vom 13.12.2014 und der Mitgliederversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 16.11.2015 mit dem Verband Deutscher Schulmusiker e.V. (VDS) Landesverband Saar mit Sitz in Neunkirchen (Amtsgericht Neunkirchen, VR 585) verschmolzen (Verschmelzung durch Aufnahme). Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.