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Bundesverband Musikunterricht e.V.

musik, Gemeinnützige Organisation, BMU..., Bundeskongress, Schularten, Bundesbegegnung, Förderung des Musikunterrichts, Landeskongress, Musizieren, Landesbegegnung, Landesvorstand, Schulmusik
Adresse / Anfahrt
Weihergarten 5
55116 Mainz
16x Adresse:

Jakobistraße 40
30163 Hannover


Münzplatz 13
56068 Koblenz


Pestalozzistraße 16
34119 Kassel


Hamburger Straße 66
22946 Trittau


Am Fuchsfeld 11
63683 Ortenberg


Am Sonnenweg 2
73453 Abtsgmünd


Michaelstraße 12
56567 Neuwied


Bürgerwohlsweg 11a
28215 Bremen


Schulstraße 27
01468 Moritzburg


Lenzstraße 2
31515 Wunstorf


Karl-Ladenburg-Straße 43
68163 Mannheim


Nordring 19
67125 Dannstadt-Schauernheim


Im Vogelsberg 43
56368 Katzenelnbogen


Walter-Sommer-Straße 16
67657 Kaiserslautern


Hauptstraße 23
76863 Herxheim


c/o Hochschule für Musik Theater
Beim St.-Katharinenstift 8
18055 Rostock


Kontakt
93 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 93 Mitarbeiter
Formell
2x HR-Bekanntmachungen:

2014-11-20:
VR 41299:Bundesverband Musikunterricht e. V., Mainz (Weihergarten 5, 55116 Mainz).

2021-11-09:
Der Verein ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 13.12.2014 sowie der Zustimmungsbeschlüsse seiner Mitgliederversammlung vom 13.12.2014 und der Mitgliederversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 21.11.2015 mit dem Arbeitskreis für Schulmusik und allgemeine Musikpädagogik e.V. mit Sitz in Hannover (Amtsgericht Hannover, VR 3306) verschmolzen (Verschmelzung durch Aufnahme). Der Verein ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 13.12.2014 sowie der Zustimmungsbeschlüsse seiner Mitgliederversammlung vom 13.12.2014 und der Mitgliederversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 17.10.2015 mit dem Verband Deutscher Schulmusiker e.V. mit Sitz in Köln (Amtsgericht Köln, VR 5477) verschmolzen (Verschmelzung durch Aufnahme). Der Verein ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 13.12.2014 sowie der Zustimmungsbeschlüsse seiner Mitgliederversammlung vom 13.12.2014 und der Mitgliederversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 28.02.2015 mit dem Verband Deutscher Schulmusiker, Landesverband Baden-Württemberg e.V. mit Sitz in Emmendingen (Amtsgericht Freiburg i.Br., VR 260669) verschmolzen (Verschmelzung durch Aufnahme). Der Verein ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 13.12.2014 sowie der Zustimmungsbeschlüsse seiner Mitgliederversammlung vom 13.12.2014 und der Mitgliederversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 23.11.2017 mit dem Verband Deutscher Schulmusikerzieher Landesverband Berlin mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Berlin, VR 3367B) verschmolzen (Verschmelzung durch Aufnahme). Der Verein ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 13.12.2014 sowie der Zustimmungsbeschlüsse seiner Mitgliederversammlung vom 13.12.2014 und der Mitgliederversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 17.09.2015 mit dem Verband Deutscher Schulmusiker - Landesverband Brandenburg e.V. mit Sitz in Potsdam (Amtsgericht Potsdam, VR 439P) verschmolzen (Verschmelzung durch Aufnahme). Der Verein ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 13.12.2014 sowie der Zustimmungsbeschlüsse seiner Mitgliederversammlung vom 13.12.2014 und der Mitgliederversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 16.11.2015 mit dem Verband Deutscher Schulmusiker e.V. (VDS) Landesverband Saar mit Sitz in Neunkirchen (Amtsgericht Neunkirchen, VR 585) verschmolzen (Verschmelzung durch Aufnahme). Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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