2013-08-09: Bundesverband der Deutschen Binnenschiffahrt e.V. (BDB), Duisburg ( Duisburg). Der Verein ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 28.05.2013 sowie der Zustimmungsbeschlüsse seiner Mitgliederversammlung vom 28.05.2013 und der Mitgliederversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 28.05.2013 mit dem Arbeitgeberverband der deutschen Binnenschiffahrt e.V. mit Sitz in Duisburg (Amtsgericht Duisburg VR 1053) verschmolzen. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.