2021-11-15: VR 4310: Bundesverband des Deutschen Textileinzelhandels e.V., Köln (Weinsbergstraße 190, 550825 Köln). Der Verein ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 20.08.2021 sowie der Zustimmungsbeschlüsse seiner Mitgliederversammlung vom 20.08.2021 und der Mitgliederversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 20.08.2021 mit dem Bundesverband des Deutschen Schuheinzelhandels e.V. mit Sitz in Köln (Amtsgericht Köln, VR 4341) verschmolzen. Der Verein ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 20.08.2021 sowie der Zustimmungsbeschlüsse seiner Mitgliederversammlung vom 20.08.2021 und der Mitgliederversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 20.08.2021 mit dem Bundesverband des Deutschen Lederwareneinzelhandels e.V. im Hauptverband des Deutschen Einzelhandels mit Sitz in Köln (Amtsgericht Köln, VR 6907) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes derjenigen Rechtsträger deren Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.