2019-09-19: VR 5925 KI: Bundesverband für Podologie e.V., Kiel. Mit dem Verein ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 15.06.2019 sowie der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen vom 15.06.2019 und 22.06.2019 der Deutscher Verband für Podologie (ZFD) Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e.V. mit Sitz in Neubrandenburg (Amtsgericht Neubrandenburg, VR 10205) durch Übertragung des Vermögens als Ganzes verschmolzen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
2019-11-29: VR 5925 KI: Bundesverband für Podologie e.V., Kiel. Rechtsverhaeltnis: Mit dem Verein ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 24.05.2019 sowie der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen vom 24.05.2019 und 22.06.2019 der Deutscher Verband für Podologie (ZFD) Landesverband Sachsen e.V. mit Sitz in Dresden (Amtsgericht Dresden, VR 9940) durch Übertragung des Vermögens als Ganzes verschmolzen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.