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Busreisen Johann Spangler GmbH & Co. KG

Reisebüro für Busreisen, Drittanbieter-Service, Dieses Feld..., Benutzerinteressen, Datum/Uhrzeit, Karteninhalten
Adresse / Anfahrt
Bürgermeister-Mörtl-Straße 33
86554 Pöttmes
1x Adresse:

Gundelsdorf
Bgm.-Mörtl-Straße 33
86554 Pöttmes


Kontakt
2 Ansprechpartner/Personen
Formell
2x HR-Bekanntmachungen:

2018-01-16:
(Betrieb eines Busunternehmens, insbesondere auch die Eigenveranstaltung von Reisen, die Vermittlung von Reisen sowie die Beteiligung am regionalen Nahverkehr.) Kommanditgesellschaft. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Persönlich haftender Gesellschafter: Pfisterer Geschäftsführungs-GmbH, Pöttmes (Amtsgericht Augsburg HRB 32166), mit der Befugnis - auch für die jeweiligen Geschäftsführer -, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

2019-08-27:
Die Gesellschaft hat im Wege der Ausgliederung gemäß Ausgliederungsvertrag vom 21.08.2019 sowie Beschluss ihrer Gesellschafterversammlung vom 21.08.2019 das unter der Firma Omnibus-Unternehmen Johann Spangler, Inh. Leonhard Pfisterer e.K. mit Niederlassung in Pöttmes betriebene Unternehmen -mit Ausnahme des betrieblich genutzten Grundbesitzes und der diesem Grundbesitz unmittelbar zuzuordnenden Verbindlichekeiten und sonstigen Verpflichtungen- von dem Einzelkaufmann / der Einzelkauffrau Pfisterer, Leonhard, Baar (Schwaben), *24.02.1946 übernommen. Die Ausgliederung wird wirksam mit der Eintragung im Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers am 26.08.2019. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach §§ 125, 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.