2009-11-06: Sitz / Zweigniederlassung: Geschäftsanschrift:; Müllerstraße 138d, 13353 Berlin Gegenstand: Handel mit Büromaschinen und deren Verbrauchsmaterialien sowie die Fortführung der Einzelfirma BvL Bürosysteme & Kommunikation Inhaber: Ralph Norman von Loesch (HRA 23288 AG Charlottenburg). Entwicklung, Herstellung und Vertrieb innovativer IT-Lösungen, speziell Datenbankanwendungen und Software für die digitale Archivierung. Stamm- bzw. Grundkapital: 250.000,00 EUR Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 08.10.2009 ist das Stammkapital um 100.000 EUR auf 250.000 EUR erhöht und der Gesellschaftsvertrag geändert in § 2 (Gesellschaftszweck) und § 3 (Stammkapital)..
2013-07-29: Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 04.07.2013 ist das Stammkapital um EUR 100.000,00 auf EUR 350.000,00 erhöht zum Zwecke der Verschmelzung der Gesellschaft mit der BvL.com GmbH (Amtsgericht Charlottenburg HRB 83599 B) und der Gesellschaftsvertrag geändert in § 3 (Stammkapital)..
2013-08-07: Stamm- bzw. Grundkapital: Die Eintragung lfd. Nr. 3 wird von Amts wegen ergänzt wie folgt:; 350.000,00 EUR.
2013-08-07: Firma: BvL.com GmbH Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 04.07.2013 ist der Gesellschaftsvertrag geändert in § 1 (Firma). Rechtsverhaeltnis: Auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 04.07.2013 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage ist die BvL.com GmbH (Amtsgericht Charlottenburg, HRB 83599 B) durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Gesellschaft verschmolzen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist..
2021-01-11: Geschäftsführer: 2.
von Loesch, Marvin Mathieu, *18.09.1998, Berlin