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C. & C. Reimann GmbH

Gebäudereinigung, Hausmeister-Tätigkeit, Gartenservice..., Steigert Immobilienwerte, Hausmeisterdienst, Ihren Immobilienwerte, Steigert Ihren, Steigert Ihren Immobilienwerte, Lebenslage
Adresse / Anfahrt
Am Kiefernschlag 1
21521 Aumühle
Kontakt
1 Ansprechpartner/Personen
Formell
HR-Bekanntmachungen:

2018-09-20:
Geschäftsanschrift: Am Kiefernschlag 1, 21521 Aumühle; Gegenstand: Die Erbringung von Hausmeisterdienstleistungen, Gartenservice und Handel mit Pflanzen, Düngemitteln und Erden sowie alle nicht genehmigungspflichtige Tätigkeiten. Genehmigungspflichtige Tätigkeiten sind vom Unternehmensgegenstand ausgeschlossen. Kapital: 25.000,00 EUR; Vertretungsregelung: Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Jeder Geschäftsführer kann von dem Verbot, Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen, befreit werden. Geschäftsführer: 1. Reimann, Claus, *19.07.1967, Aumühle; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Gesellschaftsvertrag vom: 31.08.2018 mit Änderung vom 18.09.2018; Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Christian Reimann-Schröter und Claus Reimann OHG mit Sitz in Aumühle (Amtsgericht Lübeck, HRA 8810 HL) auf Grund des Umwandlungsbeschlusses vom 31.08.2018, 18.09.2018. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.