2010-06-07: Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 22.07.1991, mehrfach geändert. Die Gesellschafterversammlung vom 05.02.2010 hat die Neufassung des Gesellschaftsvertrages, insbesondere die Änderung in § 1 Abs. 1 (Firma, bisher: CCT Solutions GmbH) , in § 1 Abs. 2 (Sitz) und mit ihr die Sitzverlegung von Augsburg (bisher Amtsgericht Augsburg HRB 12018) nach Frankfurt am Main , und in § 2 (Gegenstand des Unternehmens) beschlossen. Geschäftsanschrift: Heinrich-Hertz-Straße 5, 60486 Frankfurt am Main. Gegenstand: Software-Beratung-Implementierung, Entwicklung und -Vermarktung im Bereich der Kommunikationsanwendungen und der Computersysteme. Stammkapital: 50.600,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführerin: Kreuter, Andrea, Augsburg, *10.02.1967, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Bestellt als Geschäftsführer: Kreuter, Uwe, Diedorf, *22.06.1970, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Prokura erloschen: Kreuter, Uwe, Hofheim am Taunus, *22.06.1970. Einzelprokura: Müller, Martina, Augsburg, *07.10.1965.
2010-06-07: Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 05.02.2010 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag mit der CCT Consulting GmbH mit Sitz in Hofheim am Taunus (Amtsgericht Frankfurt am Main, HRB 76602) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.