2006-02-23: Gegenstand: Das Betreiben von börslichen und außerbörslichen Wertpapiergeschäften im Rahmen der für Skontroführer gemäß §§ 26 - 29, 64 Abs. 4 Börsengesetz in der Fassung vom 22. Juni 2005 (BGBl. I vom 27. Juni 2005, S. 16980) eingeräumten Möglichkeiten einschließlich aller damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten in der Form - der Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten oder deren Nachweis (Anlagevermittlung gemäß § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 KWG), - der Anschaffung und der Veräußerung von Finanzinstrumenten im fremden Namen für fremde Rechnung (Abschlussvermittlung gemäß § 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 2 KWG, - der Anschaffung und der Veräußerung von Finanzinstrumenten im Wege des Eigenhandels als Dienstleistung für andere (Eigenhandel gemäß § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4 KWG). - der Durchführung von Geschäften mit Finanzinstrumenten auf eigene Rechnung (Eigengeschäft). Nicht mehr Geschäftsführer:; 2. Köthe, Wolfgang Achim; Geschäftsführer:; Posovatz, Thomas, *23.04.1960, München; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten; mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 10.02.2006 ist der Gesellschaftsvertrag insgesamt neu gefasst..
2006-08-21: Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 28.07.2006 und des Zustimmungsbeschlüsse der Gesellschafterversammlung vom selben Tage durch Übertragung ihres Vermögens als Ganzes unter Auflösung ohne Abwicklung auf die MWB Wertpapierhandelshaus AG mit dem Sitz in Gräfelfing (Amtsgericht München HRB 123141) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst mit der Eintragung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers wirksam. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist..