2010-10-28: (Beratungs- und Ingenieurleistungen sowie Herstellung und Vertrieb im Bereich der verschleißtechnischen Artikel, d. h. insbesondere - Beratung, Berechnung, Systemanalysen und Berichtswesen, - Beratung, Konzeption und Vertrieb von Antriebs-, Hydraulik- und Schmiersystemen, - Beratung, Konzeption und Vertrieb von Analyse-, Steuerungs- und Regelungstechnik-Systemen, - Beratung, Konzeption und Vertrieb von Software- und Computersystemen, Vorortvermessung von Maschinen, Maschinenkomponenten und Anlagen, - Vorortbearbeitung von Maschinen, Maschinenkomponenten und Montagen, - Handels- und Vermittlungsgeschäfte im Bereich der vorgenannten Gegenstände, - Herstellung und Vertrieb von Verschleißteilen, ferner alle damit zusammenhängenden und den Gesellschaftszweck fördernden Geschäfte.). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Industriestr. 30, 42859 Remscheid. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Persönlich haftender Gesellschafter: JI-FALC GmbH, Remscheid (Amtsgericht Wuppertal HRB 22987), mit der Befugnis -auch für die jeweiligen Geschäftsführer- im Bezug auf die Änderungen des eigenen Gesellschaftsvertrages und des Gesellschaftsvertrages der CORTS Engineering GmbH & Co. KG, Remscheid, sowie für Rechtsgeschäfte mit dieser KG, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der CORTS Engineering GmbH, Remscheid (Amtsgericht Wuppertal HRB 18717) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 30.08.2010. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.