2010-01-14: Die Gesellschafterversammlung vom 22.12.2009 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 6 (Aufsichtsrat) beschlossen. Geschäftsanschrift: Burchardkai, Bürogebäude 2, 21129 Hamburg.
2010-04-09: Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Liste des Aufsichtsrats wurde eingereicht.
2010-04-28: Geschäftsanschrift: Bei St. Annen 1, 20457 Hamburg. Prokura erloschen Dr. Müller, Randolf, Hamburg, *02.11.1962.
2012-10-10: Die Gesellschafterversammlung vom 04.10.2012 hat die Neufassung des Gesellschaftsvertrages beschlossen, insbesondere in den jetzigen §§ 4 (Geschäftsführung) und 5 (Beirat). Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Geschäftsführer können ermächtigt werden, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen.
2013-01-15: Der mit der HHLA Intermodal GmbH & Co. KG (nach Formwechsel nunmehr: HHLA Intermodal GmbH, Amtsgericht Hamburg, HRB 91464) am 18.12.2003 abgeschlossene Ergebnisabführungsvertrag ist durch Vertrag vom 07.12.2012 neu gefasst und wird nunmehr als Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag fortgeführt. Die Gesellschafterversammlung vom 07.12.2012 hat der Änderung zugestimmt. Wegen des weitergehenden Inhalts wird auf den genannten Vertrag Bezug genommen.
2014-09-03: Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 25.08.2014 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der Gesellschafterversammlungen der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag mit der CIT Container Inland Trucking GmbH mit Sitz in Hamburg (Amtsgericht Hamburg, HRB 115324) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.