2010-03-12: Geschäftsanschrift: Marcusallee 7 a, 28359 Bremen. Gegenstand: -die Organisation und Durchführung von Reisen aller Art auf eigene oder fremde Rechnung -die Vermittlung von Unterkünften im In- und Ausland -Erwerb und/oder Betrieb von Hotels und anderen Beherbergungseinrichtungen -die Verwaltung von Werbeetats einschließlich der Vermittlung von Anzeigen, sonstigen Werbeaufträgen und Public Relations-Maßnahmen. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 27.10.2009 sind der Gegenstand und entsprechend § 2 sowie § 4 (Stammkapital), § 6 (Geschäftsführungsbefugnisse der Geschäftsführung), § 11 (Einziehung von Geschäftsanteilen) und § 13 (Bewertung von Geschäftsanteilen) geändert worden..
2010-03-19: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 27.10.2009 ist auch § 9 (Kündigung) des Gesellschaftsvertrages geändert worden..
2016-01-20: CUP Verwaltungs GmbH; Änderung: Geschäftsführer: Pentzke, Holger, *08.08.1953, Bremen, Kaufmann; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 30.11.2015 ist die Firma und entsprechend der Gesellschaftsvertrag in § 1 geändert worden.
2020-07-30: Firma:CUP Touristic GmbH; Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 10.07.2020 wurde die Firma und der Gesellschaftsvertrag in § 1 (Firma, Sitz, Dauer und Geschäftsjahr) geändert.
2020-07-30: Auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 10.07.2020 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage ist die CUP Touristic GmbH & Co. KG mit Sitz in Bremen (Amtsgericht Bremen, HRA 27384 HB) durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Gesellschaft verschmolzen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.