2010-03-09: Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 21.12.2009. Geschäftsanschrift: Altmarkt 1, 47441 Moers. Gegenstand: Der Betrieb von Gaststätten unter dem eingetragenen Warenzeichen "Cafe-Extrablatt" und nach dem Cafe-Extrablatt-System in Moers. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann einem oder jedem Geschäftsführer die Befugnis erteilt werden, die Gesellschaft stets einzeln zu vertreten. Durch Gesellschafterbeschluss können einzelne oder mehrere Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden. Geschäftsführer: Madzar, Stipe, Moers, *07.05.1980, einzelvertretungsberechtigt.
2014-08-20: Die Gesellschafterversammlung vom 22.07.2014 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 11 Abs. (3) (Gesellschafterbeschlüsse) beschlossen.
2018-12-03: Nach Änderung der Vertretungsbefugnis nunmehr Geschäftsführer: Madzar, Stipe, Moers, *07.05.1980, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2018-12-17: Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrags vom 23.11.2018 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 23.11.2018 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 23.11.2018 mit der Cafe Extrablatt Ratingen GmbH mit Sitz in Ratingen (Amtsgericht Düsseldorf, HRB 77962) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.