2008-10-17: (Gegenstand: Die Vorbereitung und / oder die Durchführung von Arbeiten zur Errichtung von Wohnhäusern und gewerblich genutzten Gebäuden aller Art als Bauherr im eigenen Namen für eigene und / oder fremde Rechnung sowie der Erwerb und die Veräußerung bebauter und unbebauter Grundstücke, die Erbringung etwaiger sonstiger damit im Zusammenhang stehenden Bauträgerleistungen im wohnwirtschaftlichen und gewerblichen Bereich (§34c Gewerbeordnung), die Vermietung und Verpachtung von Wohnungen und Gewerberäumen, insbesondere in Eckernförde-Carlshöhe, sowie die Verwaltung eigenen und fremden Vermögens). Kommanditgesellschaft. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt die Gesellschaft allein. Persönlich haftende Gesellschafterin: Carlshöhe zum Noor Verwaltungsgesellschaft mbH, Damp (Amtsgericht Kiel, HRB 10179 KI); mit der für sich sowie ihre Geschäftsführer geltenden Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen.
2015-03-24: Der Name der Firma ist geändert: Calrshöhe Bauträger GmbH & Co. KG; Inhaber: Änderung zu Nr. 1: aufgrund Firmenänderung berichtigt; persönlich haftender Gesellschafter: Carlshöhe Bauträger Verwaltung GmbH, Damp
(Amtsgericht Kiel, HRB 10179 KI); mit der für sich sowie ihre Geschäftsführer geltenden Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; ist geändert
2015-03-26: Die Eintragung betreffend die Firma ist von Amts wegen berichtigt und wird wie folgt berichtigt eingetragen: Carlshöhe Bauträger GmbH & Co. KG
2015-09-22: Rechtsverhältnis: Auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 18.08.2015 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage ist die Carlshöhe zur Allee Bauträger Gesellschaft B mbH & Co.KG (Amtsgericht Kiel, HRA 6301 KI) durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Gesellschaft verschmolzen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.