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Carsten Wilms GmbH

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Adresse / Anfahrt
Hehnerholt 165
41069 Mönchengladbach
Kontakt
1 Ansprechpartner/Personen
Formell
HR-Bekanntmachungen:

2015-06-17:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung, entstanden durch Ausgliederung des von dem Einzelkaufmann Carsten Wilms, Mönchengladbach, * 29.11.1980, unter der Firma Carsten Wilms e.K. in Mönchengladbach betriebenen Unternehmens nach Maßgabe des Ausgliederungsplanes vom 26.05.2015. Die Ausgliederung ist mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers am 11.06.2015 wirksam geworden. Geschäftsanschrift: Hehnerholt 165, 41069 Mönchengladbach. Gegenstand des Unternehmens: die Vermittlung des Abschlusses von Versicherungsverträgen im Sinne des §34d Abs. 1 GewO und von Finanzanlagen im Sinne des §34f GewO sowie von Grundbesitz jeder Art im Sinne des §34c Abs. 1 GewO. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis sowie Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden. Geschäftsführer: Wilms, Carsten, Mönchengladbach, *29.11.1980, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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