2020-05-29: Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 30.04.2020. Geschäftsanschrift: Große Elbstraße 42, 22767 Hamburg. Gegenstand: Gegenstand des Unternehmens ist die Beratung von Unternehmen, die Erbringung von mit Beratung in Verbindung stehender Dienstleistungen sowie der Verkauf von hiermit in Zusammenhang stehenden Waren sowie alle hiermit in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang stehenden Geschäften. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Geschäftsführer können ermächtigt werden, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Geschäftsführer: Zimmermann, Andreas, Hamburg, *18.07.1979, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Abspaltung von Vermögensteilen der Changepoint Advisory GmbH mit Sitz in Hamburg (Amtsgericht Hamburg, HRB 118817) nach Maßgabe des Spaltungsplanes vom 30.04.2020 und des Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung vom 30.04.2020. Die Abspaltung ist mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers Changepoint Advisory GmbH (nach Firmenänderung jetzt: Changepoint Systems GmbH) am 29.05.2020 wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Abspaltung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Abspaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Abspaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.