2009-06-24: Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 08.06.2009. Geschäftsanschrift: Würmstraße 11 a, 82166 Gräfelfing. Gegenstand des Unternehmens: Erbringung von kosmetischen Dienstleistungen, insbesondere Enthaarungs- und Tätowierungsentfernungsmaßnahmen, einschließlich Weitergabe von Kenntnissen an Dritte, auch im Rahmen von Franchiseverträgen. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Coton Rivadas, Sandra, München, *29.06.1977; Linke, Frank, München, *15.06.1970, jeweils einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2013-03-06: Die Gesellschafterversammlung vom 25.02.2013 hat die Änderung des § 1 (Sitz) der Satzung beschlossen. Neuer Sitz: München. Geschäftsanschrift: Sonnenstr. 27, 80331 München.
2015-09-30: Die Gesellschafterversammlung vom 8.1.2015 hat die Erhöhung des Stammkapitals um 25.000,-- EUR zur Durchführung der Verschmelzung mit der Cleanskin Franchise GmbH mit dem Sitz in München und die Änderung des § 4 der Satzung beschlossen. Neues Stammkapital: 50.000,00 EUR.
2015-10-07: Die Cleanskin Franchise GmbH mit dem Sitz in München ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 08.01.2015 und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom selben Tag mit der Gesellschaft verschmolzen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.