2017-11-03: Firma: Codepan GmbH; Sitz / Zweigniederlassung: Berlin; Geschäftsanschrift: Paul-Lincke-Ufer 8b, 10999 Berlin; Gegenstand: Die Konzeption, die Programmierung und die Vermarktung von Softwareprodukten und damit zusammenhängende nicht genehmigungspflichtige Beratungsleistungen. Stamm- bzw. Grundkapital: 25.000,00 EUR; Vertretungsregelung: Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Geschäftsführer: 1.
Elran, Avraham, *10.11.1975, Berlin; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Gesellschaftsvertrag vom: 21.04.2017
2018-05-02: Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 17.04.2018 ist der Gesellschaftsvertrag abgeändert in § 7 und in § 9 (Abtretung von Geschäftsanteilen).
2018-08-24: Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 10.08.2018 ist der Gesellschaftsvertrag geändert in § 9 und in den nachfolgenden Abschnitten neu numeriert. Rechtsverhaeltnis: Auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 10.08.2018 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage ist die Elran Beteiligungen UG mit dem Sitz in Berlin (AG Charlottenburg HRB 181711 B) durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Gesellschaft verschmolzen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.