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Collet Concepts Communication GmbH

Schmuckparty, Hochwertige Creolen, Systemschmuck..., Ohrhänger, Creole, Käuferschutz, Sieh es Dir, Markenführung, Datenübertragung, Erfüllung eines Vertrags
Adresse / Anfahrt
Ziethenstraße 10
33330 Gütersloh
Kontakt
2 Ansprechpartner/Personen
Formell
2x HR-Bekanntmachungen:

2021-11-16:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 12.10.2021. Geschäftsanschrift: Ziethenstraße 10, 33330 Gütersloh. Gegenstand: die Beratung von Unternehmen und Organisation in den Bereichen Marketing und Kommunikation. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Collet, Stefan, Gütersloh, *03.01.1983, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Ausgliederung der Gesamtheit des von dem Einzelkaufmann Collet, Stefan, Gütersloh, geb. 03.01.1983 unter der Firma Collet Concepts Communication e.K. in Gütersloh (Amtsgericht Gütersloh, HRA 8090) betriebenen Unternehmens nach Maßgabe des Ausgliederungsplanes vom 12.10.2021. Die Ausgliederung wird erst wirksam mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht:

2021-12-16:
Die Ausgliederung ist mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers am 23.11.2021 wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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