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Combo-Entertainment GmbH

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Adresse / Anfahrt
Reinhardtsgrimmaer Straße 3
01744 Dippoldiswalde
2x Adresse:

Bautzner Landstraße 291
01328 Dresden


Müglitzstraße 77a
01778 Fürstenwalde


Kontakt
2 Ansprechpartner/Personen
Formell
2x HR-Bekanntmachungen:

2019-12-23:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 19.12.2019. Geschäftsanschrift: Reinhardtsgrimmaer Str. 3, 01744 Dippoldiswalde. Gegenstand des Unternehmens: Organisation von Events sowie Vermietung von Showbühnen, Ton-, Licht- und Videotechnik. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Böhm, Bernd, Dippoldiswalde, *12.12.1975, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

2020-07-29:
Die Gesellschafterversammlung vom 16.07.2020 hat die Erhöhung des Stammkapitals zur Ausgliederung um 1.000,00 EUR auf 26.000,00 EUR und die Änderung des § 3 des Gesellschaftsvertrages beschlossen. Neues Stammkapital: 26.000,00 EUR. Die Gesellschaft hat im Wege der Ausgliederung zur Aufnahme gemäß Ausgliederungs- und Übernahmevertrag vom 16.07.2020 sowie Beschluss ihrer Gesellschafterversammlung und Erklärung des Inhabers des übertragenden Rechtsträgers vom selben Tag das Vermögen als Ganzes von der Combo-Entertainment Bernd Böhm e.K. mit dem Sitz in Dippoldiswalde (Amtsgericht Dresden, HRA 10869) übernommen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.

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