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Comme Siggel & Siggel OHG

Bekleidungsgeschäft für Damen, v.Braun, Drittanbieter-Service..., Joachim
Adresse / Anfahrt
Teltower Damm 24
14169 Berlin
2x Adresse:

Altvaterstraße 2
14129 Berlin


Kollwitzstraße 28
10435 Berlin


Kontakt
Formell
2x HR-Bekanntmachungen:

2008-01-15:
Comme Siggel & von Braun OHG, Berlin(Teltower Damm 24, 14169 Berlin, Gegenstand: Einzelhandel mit gehobener Damenoberbekleidung und anderweitigen Bekleidungsartikeln jeglicher Art.). Firma: Comme Siggel & von Braun OHG Sitz: Berlin Vertretungsregelung: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt die Gesellschaft allein. Inhaber: persönlich haftender Gesellschafter:; 1. Freiherr von Braun-Siggel, Patrick, *07.04.1975, Berlin; mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; persönlich haftender Gesellschafter:; 2. Siggel, Joachim, *07.10.1943, Berlin; mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; persönlich haftender Gesellschafter:; 3. Siggel, Stephan, *15.01.1979, Berlin; mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen Rechtsform: Offene Handelsgesellschaft.

2008-08-07:
Rechtsverhaeltnis: Auf Grund des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 29.07.2008 und der Beschlüsse vom selben Tage ist ein Teil des Vermögens des einzelkaufmännischen Unternehmens Comme Joachim Siggel mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg HRA 19150 B) im Wege der Ausgliederung auf die Gesellschaft übergegangen. Die Spaltung ist mit der gleichzeitig erfolgten Eintragung im Register des übertragenden Rechtsträgers wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist..

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