2009-01-21: Gegenstand: Die Förderung der Jugendhilfe und der Entwicklungszusammenarbeit sowie auch die Beschaffung von Mitteln für die Förderung der Jugendhilfe und der Entwicklungszusammenarbeit durch andere Körperschaften oder durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß § 58 Nr. 1 AO. Im Vordergrund der Arbeit steht die sportorientierte Jugendsozialarbeit, im Besonderen mit Fußball als Medium der sozialen Integration, der Gewaltprävention, der Verbesserung der medizinischen Versorgung und der außerschulischen Bildung. Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 15.12.2008 ist der Gesellschaftsvertrag geändert in § 2 (Gegenstand des Unternehmens) und § 3 (Verwirklichung des Unternehmenszwecks)..