2007-06-08: Name der Firma vormals: Cordes Bauträger Gesellschaft mbH Sitz der Firma: Preetz Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 24.04.2007 ist der Gesellschaftsvertrag in § 1 (Firma) und in § 2 (Sitz) geändert. Der Sitz ist von Löptin nach Plön verlegt..
2007-06-27: Rechtsform: Die Eintragung betreffend Sitzverlegung von Löptin ist von Amts wegen berichtigt und wird wie folgt berichtigt eingetragen:; Der Sitz ist von Löptin nach Preetz verlegt..
2011-08-31: Vorstand: Geschäftsführer:; 2. Cordes, Andreas, *08.11.1967, Löptin; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten Prokura: 1. Heruth, Michael, *04.06.1963, Kiel; Prokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer.
2014-10-02: Prokura: Nicht mehr Prokurist: 1. Heruth, Michael
2018-01-15: Name der Firma: CordesHaus Bauunternehmen GmbH; Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 29.11.2017 ist der Gesellschaftsvertrag geändert in § 1 .
2018-01-29: Prokura: 2.
Cordes, Ole, *17.03.1992, Löptin; Prokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem weiteren Prokuristen; 3.
Cordes, Michel, *23.09.1995, Stolpe; Prokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem weiteren Prokuristen; 4.
Mohr, Andrea, *27.10.1975, Schwentinental; Prokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem weiteren Prokuristen
2019-07-17: Rechtsverhaeltnis: Auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 28.06.2019 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage ist die Holstein Haus GmbH (Amtsgericht Kiel, HRB 13201 KI) durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Gesellschaft verschmolzen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.