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DAL Deutsche Afrika-Linien GmbH & Co. KG

Seefahrt, Essberger, Tankers..., Ship, Disabling
Adresse / Anfahrt
Palmaille 45
22767 Hamburg
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14 Ansprechpartner/Personen
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mind. 14 Mitarbeiter
Formell
4x HR-Bekanntmachungen:

2010-09-03:
Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 23.08.2010 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 23.08.2010 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 23.08.2010 mit der IFU Institut für Unternehmensberatung GmbH & Co.KG mit Sitz in Hamburg (Amtsgericht Hamburg, HRA 63 173) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

2011-01-27:
Gesamtprokura gemeinsam mit einem persönlich haftenden Gesellschafter: Köster, Sönke, Elmshorn, *13.10.1970.

2011-03-18:
Prokura erloschen Köster, Sönke, Elmshorn, *13.10.1970.

2012-03-05:
Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 27.02.2012 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 27.02.2012 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 27.02.2012 mit der DAL-Transport G.m.b.H. mit Sitz in Hamburg (Amtsgericht Hamburg, HRB 21 426) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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