2012-08-30: Private limited company (Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach englischem Recht). Gesellschaftsvertrag vom 15.05.2012. Geschäftsanschrift: Schillerstr. 4, 02943 Weißwasser. Zweigniederlassung der DEKUMA LIMITED mit dem Sitz in London/Großbritannien (Companies House Cardiff, 08069071). Unternehmensgegenstand: Agentur für zukunftsorientierte Technologien, einschließlich der dazugehörigen Aufgaben. Stammkapital: 100,00 GBP. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam vertreten. director Geschäftsführer: Ostwald, Mario, Weißwasser, *18.10.1965.
2015-05-27: Durch Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 20.05.2015, AZ: 532 IE 623/15, ist ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und zusätzlich angeordnet, dass Verfügungen der Gesellschaft nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
2015-12-04: Von Amts wegen berichtigt gem. § 384 Abs. 2 FamFG: Die Gesellschaft wird durch den/die Liquidator/en vertreten. Von Amts wegen berichtigt gem. § 384 Abs. 2 FamFG: Liquidator: Ostwald, Mario, Weißwasser, *18.10.1965. Durch Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 22.09.2015, AZ: 532 IE 623/15, wurde der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt. Die Gesellschaft ist aufgelöst. Von Amts wegen eingetragen gemäß § 65 Abs. 1 GmbHG.
2016-02-15: Das Registergericht beabsichtigt, die im Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung von Amts wegen nach § 395 FamFG zu löschen. Die Frist zu Erhebung eines Widerspruchs gegen die beabsichtigte Löschung wird auf einen Monat festgesetzt.
2016-04-19: Die Eintragung der Zweigniederlassung wird gemäß § 395 FamFG von Amts wegen gelöscht.
2016-11-17: Das Registergericht beabsichtigt, die im Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung von Amts wegen nach § 395 FamFG zu löschen. Die Frist zu Erhebung eines Widerspruchs gegen die beabsichtigte Löschung wird auf einen Monat festgesetzt.
2017-01-17: Die Eintragung der Zweigniederlassung wird gemäß § 395 FamFG von Amts wegen gelöscht.