2007-09-14: Die Gesellschafterversammlung vom 27.06.2007 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 3 (Stammkapital) und mit ihr die Erhöhung des Stammkapitals um 80.000,00 EUR auf 600.000,00 EUR beschlossen. Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer: Butzbach-Stroh, Kerstin, Mainz, *22.04.1969.
2008-10-06: Geschäftsführer: Moritz, Thomas, Mainz, *09.09.1960; Stein, Hermann-Josef, Mainz, *16.09.1958, nunmehr jeweils mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2016-01-19: Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen: Pilger, Gunter, Bacharach, *11.12.1965.
2017-06-07: Die Gesellschafterversammlung vom 30.05.2017 hat den Gesellschaftsvertrag insgesamt neu gefasst.
2021-12-01: Bestellt als Geschäftsführer: Fischer, Hannes, Mainz, *11.12.1981, mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Die Gesellschaft hat eine geänderte Liste der Aufsichtsratsmitglieder zum Handelsregister Mainz eingereicht.
2022-02-16: Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 22.12.2021 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 22.12.2021 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 22.12.2021 mit der Autohaus am Mainzer Ring Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Mainz verschmolzen (Verschmelzung durch Aufnahme). Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.