2015-09-09: Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 03.09.20015. Geschäftsanschrift: Schwendier Weg 20, 88486 Kirchberg an der Iller. Gegenstand: Die Vermietung von Gegenständen, insbesondere von Fahrzeugen oder Maschinen, und der Handel mit Gegenständen aller Art - soweit hierfür keine Genehmigung erforderlich ist - sowie alle damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten und Dienstleistungen. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Geschäftsführer: Metzler, Dietmar, Mäder / Österreich, *22.09.1960, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2015-10-07: Änderung der Geschäftsanschrift: Schwendier Weg 11/2, 88486 Kirchberg an der Iller.
2017-12-13: Die Gesellschafterversammlung vom 06.12.2017 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 beschlossen. Sitz verlegt; nun: Kressbronn am Bodensee. Änderung der Geschäftsanschrift: Bodan-Werft 16, 88079 Kressbronn am Bodensee.
2020-11-17: Mit der Gesellschaft ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 20.10.2020 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 20.10.2020 die Gesellschaft mit beschränkter Haftung "Dietmar Metzler Kfz-Lenker-Überlassungs-GmbH", Kressbronn am Bodensee (Amtsgericht Ulm HRB 701945) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.