2013-03-15: Firma: Daniel Kolenitchenko Holding GmbH Sitz / Zweigniederlassung: Berlin; Geschäftsanschrift:; Thomas-Dehler-Straße 5, 10787 Berlin Gegenstand: Verwaltung eigenen und fremden Vermögens; Beteiligung an anderen Unternehmen; Übernahme der persönlichen Haftung und Geschäftsführung bei anderen Unternehmen, insbesondere bei Kommanditgesellschaften Stamm- bzw. Grundkapital: 25.000,00 EUR Vertretungsregelung: Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft durch sämtliche Geschäftsführer gemeinsam vertreten. Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Geschäftsführer:; 1. Kolenitchenko, Daniel, *12.03.1982, Berlin; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Gesellschaftsvertrag vom: 01.02.2013.
2013-06-24: Sitz / Zweigniederlassung: Geschäftsanschrift:; Fasanenstraße 81, 10623 Berlin.
2014-10-09: Firma: DOK Holding GmbH; Sitz / Zweigniederlassung: Geschäftsanschrift: Kantstraße 149, 10623 Berlin; Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 19.09.2014 ist der Gesellschaftsvertrag geändert in § 1 (Firma).
2018-03-21: Sitz / Zweigniederlassung: Geschäftsanschrift: Bayreuther Straße 36, 10789 Berlin
2020-09-23: Rechtsverhaeltnis: Auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 17.07.2020 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage ist die Vollblut Berlin GmbH mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRB 162561) durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Gesellschaft verschmolzen.
Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.