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DPS Baumaschinenvermietung GmbH

BaltPro, Parkettschleifmaschinen, Mietmaschinen..., Betonschleifer, Elektroheizung, Ölheizung, Bühnenvariante, Raumtrockner
Adresse / Anfahrt
Hundsburgallee 16
18069 Rostock
Kontakt
3 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 3 Mitarbeiter
Formell
2x HR-Bekanntmachungen:

2014-01-24:
Geschäftsanschrift: Hundsburgallee 16, 18069 Rostock . Bestellt als Geschäftsführerin: Marzahl, Ramona, Broderstorf, *01.07.1982, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Bestellt als Geschäftsführer: Meißner, Erik, Reddelich, *11.08.1969, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

2018-10-11:
Die Gesellschafterversammlung vom 27.08.2018 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 3 und mit ihr die Umstellung von 500.000,00 DEM auf 255.645,94 € und die Erhöhung um 0,06 EUR auf nunmehr 255.646,00 EUR und dann die weitere Erhöhung des Stammkapitals um 2.556,00 auf 258.202,00 EUR zum Zwecke der Verschmelzung mit der DPS Baumaschinenvermietung GmbH & Co. KG (Amtsgericht Rostock, HRA 1320) sowie in § 5 (Gesellschafterversammlung) beschlossen. 258.202,00 EUR. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsplans vom 27.08.2018 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 27.08.2018 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 27.08.2018 mit der DPS Baumaschinenvermietung GmbH & Co. KG mit Sitz in Rostock (Amtsgericht Rostock HRA 1320) verschmolzen. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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