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DRK-Schwesternschaft "Georgia-Augusta" e.V.

Gemeinnützige Organisation, Genfer Abkommen, Übersichtsseite..., Mitwirken, Ortsvereine, Gandersheim, DRK-Kreisverband, Reels, Roten Kreuzes, Rotkreuzschwestern, VdS/Michael
Adresse / Anfahrt
Helvesanger 12
37081 Göttingen
1x Adresse:

Zimmermannstraße 4
37075 Göttingen


Kontakt
118 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 118 Mitarbeiter
Formell
2x HR-Bekanntmachungen:

2007-07-05:
Dieser Verein ist verschmolzen im Wege der Aufnahme gem. §§ 2 Nr. 1, 4 ff, 99 ff, UmwG) durch Übertragung des Vermögens als Ganzes des Vereins Deutsches Rotes Kreuz, Kreisverband Göttingen e.V. mit Sitz in Göttingen, Amtsgericht Göttingen, 8 VR 795 (übertragender Verein) auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 19.03.2007 und des Beschlusses seiner Mitgliederversammlung vom 20.04.2007 sowie des Beschlusses der Mitgliederversammlung des übertragenden Vereins vom 20.04.2007. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.

2019-08-29:
Der Verein ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 15.07.2019 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Kreisversammlung vom 12.07.2019 und der Kreisversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 15.07.2019 mit dem Verein Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Einbeck e. V. mit Sitz in Einbeck (Amtsgericht Göttingen VR 150009) verschmolzen. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.

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