2008-12-19: Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 06.11.2008. Geschäftsanschrift: Aktienstr. 62, 45473 Mülheim an der Ruhr. Gegenstand: Sprachendienste, wie Dolmetschen, Übersetzen, Redigieren, Unterrichten von Fremdsprachen, Lektorat und Korrektorat. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer berufen, so vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer zusammen mit einem Prokuristen vertreten. Durch Gesellschafterbeschluss kann Geschäftsführern die Befugnis erteilt werden, die Gesellschaft einzeln zu vertreten oder im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Geschäftsführer: Duru, Özgür, Mülheim an der Ruhr, *30.07.1972, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2019-07-02: Änderung zur Geschäftsanschrift: Königstr. 34, 47051 Duisburg.
2022-05-23: Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 25.04.2022 sowie des Zustimmungsbeschlusses ihrer Gesellschafterversammlung vom 25.04.2022 im Wege der Umwandlung durch Verschmelzung ihr Vermögen als Ganzes auf den freiberuflichen Unternehmer Özgür Duru, geboren am 30.07.1972, wohnhaft: Kuseler Weg 9, 40229 Düsseldorf als aufnehmenden Rechtsträger übertragen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.