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Dark Sky GmbH

Bedarfsgesteuerte, Nachtkennzeichnung, Windenergieanlagen..., ENERTRAG, Transponder-BNK, WEA, Patentstreit, Befeuerung
Adresse / Anfahrt
Jahnstraße 3a
17033 Neubrandenburg
Kontakt
15 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 15 Mitarbeiter
Formell
2x HR-Bekanntmachungen:

2018-10-11:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 28.06.2016 Die Gesellschafterversammlung vom 21.09.2018 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 Firma und Sitz, § 3 Stammkapital, § 10 Geschäftsjahr und mit ihr die Sitzverlegung unter Umfirmierung von Prenzlau nach Neubrandenburg beschlossen. Geschäftsanschrift: Jahnstraße 3a, 17033 Neubrandenburg. Gegenstand: Installations-, Wartungs- und Reparaturleistungen an Energieanlagen, die Vermietung von Systemen sowie der Handel mit elektronischen Signalen. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Herrholz, Thomas, Galenbeck, *26.03.1977, mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

2020-06-17:
Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 04.06.2020 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 04.06.2020 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 04.06.2020 mit der Dark sky unlimited GmbH mit Sitz in Dauerthal (Amtsgericht Neuruppin, HRB 8235) verschmolzen. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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