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Liblarer Straße 25
50321 Brühl
1x Adresse:

Oberstraße 24
50321 Brühl


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3x HR-Bekanntmachungen:

2010-11-19:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 10.11.2010. Geschäftsanschrift: Oberstr. 24, 50321 Brühl. Gegenstand: Die Entwicklung, der Erwerb und der Vertrieb von Erzeugnissen der Daten-, Informationsverarbeitungs- und Nachrichtentechnik sowie die Erbringung aller damit zusammenhängenden Unterhalts- und anderen Dienstleistungen. Stammkapital: 1.400,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch die Geschäftsführer gemeinsam vertreten. Geschäftsführer: Pohl, Markus, Düsseldorf, *14.04.1980, mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

2017-06-02:
Änderung zur Geschäftsanschrift: Liblarer Straße 25, 50321 Brühl. Nach Änderung des Wohnortes : Geschäftsführer: Pohl, Markus, Brühl, *14.04.1980, mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

2018-07-24:
Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 26.06.2018 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung und der Gesellschafterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom selben Tag mit der GfO Gesellschaft für Online-Marketing UG mit Sitz in Brühl (Amtsgericht Köln, HRB 71629) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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