2011-03-11: Die Deutsche Gesellschaft für Manualtherapie e.V. mit dem Sitz in München (Amtsgericht München VR 200849) ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 02.12.2009 sowie des Beschlusses der Mitgliederversammmlung vom 02.12.2009 und des Beschlusses der Mitgliederversammlung des übertragenden Vereins vom 02.12.2009 mit dem Verein als übernehmendem Rechtsträger verschmolzen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.