2010-04-01: Deutsche Verkehrswacht - Verkehrswacht Märkisch-Oderland e.V., Strausberg. Mit dem Verein (übernehmender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 02.07.2009 sowie der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen vom 19.10.2009 der Deutsche Verkehrswacht Seelow e. V. mit Sitz in Seelow (Amtsgericht Frankfurt (Oder), VR 415) durch Übertragung des Vermögens als Ganzes verschmolzen. Nicht eingetragen. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen 6 Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach dem Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird..
2016-05-21: VR 3559 FF: Deutsche Verkehrswacht - Verkehrswacht Märkisch-Oderland e.V., Strausberg. Mit dem Verein ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 27.07.2015 sowie der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen vom 16.10.2015 der Deutsche Verkehrswacht - Verkehrswacht Frankfurt (Oder) e. V. mit Sitz in Frankfurt (Oder) (Amtsgericht Frankfurt (Oder), VR 651) durch Übertragung des Vermögens als Ganzes verschmolzen.Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird