2007-08-08: Der Verein ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 21.06.2007 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Mitgliederversammlung vom 21.06.2007 nebst Zustimung aller stimmberechtigten Mitglieder vom 20.07.-24.07.2007 und der Mitgliederversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 21.06.2007 mit dem Wirtschaftsverband Kohle e.V. mit Sitz in Senftenberg (AG Cottbus, VR 2446 CB) verschmolzen. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Vereine ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes derjenigen Rechtsträger deren Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
2007-08-08: Der Verein ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 21.06.2007 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Mitgliederversammlung vom 21.06.2007 nebst Zustimmung aller stimmberechtigten Mitglieder vom 20.07.-24.07.2007 und der Mitgliederversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 21.06.2007 nebst Zustimmung aller Mitglieder vom 20.07.-24.07.2007 mit dem Verein Rheinischer Braunkohlenbergwerke e.V. mit Sitz in Köln (AG Köln, VR 4335) verschmolzen. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Vereine ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes derjenigen Rechtsträger deren Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.