2019-11-28: Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 16.02.2018. Die Gesellschafterversammlung vom 22.10.2019 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 und mit ihr die Sitzverlegung von Essen (bisher Amtsgericht Essen HRB 29056) nach Möhnesee beschlossen. Änderung zur Geschäftsanschrift: Linkstraße 21, 59519 Möhnesee. Gegenstand: Marketing- und Vertriebsberatung, Marketingkampagnen- und Projektumsetzung, Umsetzung und Betrieb von digitalen Technologielösungen, Generierung und Handel von Adress- und Datensätzen, Halten von Anteilen, Durchführung und Initiierung von Veranstaltungen, Schulungen und Weiterbildungen aller Art. Stammkapital: 1.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Haarhoff, Jan, Dortmund, *04.12.1984; Schöne, Marcel, Bad Sassendorf, *04.04.1986, jeweils einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2020-09-04: Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 28.07.2020 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 28.07.2020 und der Gesellschafterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 28.07.2020 mit der uppr GmbH mit Sitz in Möhnesee verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.