2016-10-21: Der Verein ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 22.06.2016 sowie der Zustimmungsbeschlüsse seiner Hauptversammlung und der Mitgliederversammlung bzw. Hauptversammlung der übertragenden Rechtsträger vom selben Tage mit dem Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche im Rheinland e.V. mit Sitz in Düsseldorf (Amtsgericht Düsseldorf, VR 3068) und Diakonisches Werk Westfalen-Lippe e. V. mit Sitz in Münster (Amtsgericht Münster, VR 1380) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Vereinen ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes derjenigen Rechtsträger deren Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.