2011-09-19: Der Verein "Evangelische Verein für freiwillige Krankenpflege e.V." mit dem Sitz in Schweinfurt (Amtsgericht Schweinfurt VR 211) ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 13.07.2011 sowie des Beschlusses der Mitgliederversammmlung des übernehmenden Vereins vom 13.07.2011 und des Beschlusses der Mitgliederversammlung des übertragenden Vereins vom 13.07.2011 mit dem übernehmenden Verein verschmolzen (Verschmelzung durch Aufnahme). Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.