2019-08-19: VR 15126: Diakonisches Werk Aue/Schwarzenberg e.V., Bad Schlema . Der Verein Kirchliche Sozialstation "Schwarzwasserthal" e.V. mit dem Sitz in Breitenbrunn/Erzgeb. (Amtsgericht Chemnitz, VR 15128) ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 29.05.2019 und des Beschlusses seiner Mitgliederversammlung vom selben Tag sowie des Beschlusses der Mitgliederversammlung des übernehmenden Vereins vom 01.07.2019 mit dem Verein verschmolzen.Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.
2021-12-21: VR 15126: Diakonisches Werk Aue/Schwarzenberg e.V., Aue-Bad Schlema . Der Name des Vereins ist geändert. Der Sitz ist verlegt nach Annaberg-Buchholz. Der Diakonisches Werk Annaberg-Stollberg e.V. mit dem Sitz in Annaberg-Buchholz (Amtsgericht Chemnitz, VR 7220) ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 30.06.2021 und des Beschlusses seiner Mitgliederversammlung vom 29.06.2021 sowie des Beschlusses der Mitgliederversammlung des übernehmenden Vereins vom 29.06.2021 mit dem Verein verschmolzen.Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.