2020-10-07: Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 31.08.2020. Geschäftsanschrift: Wischhausstraße 15, 48346 Ostbevern. Gegenstand: Gegenstand des Unternehmens ist die Erbringung von häuslichen Krankenpflegeleistungen. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Bestellt zum Geschäftsführer: Hengst, Martin, Ostbevern, *13.12.1962; von Schmiedeberg, Constantin, Ibbenbüren, *15.11.1968, jeweils einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2020-12-21: Bestellt zum Geschäftsführer: Schemmann, Tim, Nordwalde, *03.12.1986, einzelvertretungsberechtigt.
2021-12-07: Die Gesellschafterversammlung vom 22.11.2021 mit Ergänzung vom 23.11.2021 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 4 (Stammkapital, Stammeinlagen) und mit ihr die Erhöhung des Stammkapitals um 5.000,00 EUR zum Zwecke der Verschmelzung mit der DIE MOBILE von Schmiedeberg & Hengst OHG, Ostbevern (Amtsgericht Münster HRA 11203) beschlossen. Neues Stammkapital: 30.000,00 EUR.
2021-12-07: Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsplans vom 22.11.2021 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 22.11.2021 mit der DIE MOBILE von Schmiedeberg & Hengst OHG mit Sitz in Ostbevern (Amtsgericht Münster, HRA 11203) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.