2012-07-16: (Zerlegung, die Weiterverarbeitung, das Veredeln und Räuchern von Fisch und der Handel mit Fisch sowie alle sonstigen mit dem vorgenannten Geschäftszweck im Zusammenhang stehenden Handelsgeschäfte, Handlungen und Rechtsgeschäfte). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Klosterhörn 2, 27419 Klein Meckelsen. Allgemeine Vertretungsregelung: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Persönlich haftender Gesellschafter: Kunkel Verwaltungs GmbH, Klein Meckelsen (Amtsgericht Tostedt HRB 203477), einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2012-10-10: Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 24.08.2012 sowie des Zustimmungsbeschlusses ihrer Gesellschafterversammmlung vom 24.08.2012 das Unternehmen als Ganzes des von dem Einzelkaufmann Kunkel, Hans-Joachim, Klein Meckelsen, geb. am 07.01.1956 unter der Firma "Die Räucherei e.K. Inhaber Hans-Joachim Kunkel" in Klein Meckelsen (AG Tostedt HRA 201110) betriebenen Unternehmens im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung übernommen. Die Ausgliederung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers. Die Ausgliederung ist mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers am heutigen Tage wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.