2008-09-05: Gegenstand: Die Herstellung und der Vertrieb von Möbeln Kapital: 25.000,00 EUR Vertretungsregelung: Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Die Geschäftsführer können ermächtigt werden, im Namen der Gesellschaft mit sich selbst oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Vorstand: Geschäftsführer:; 1. Cabella, Pascal, *05.06.1962, Strukdorf; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Geschäftsführer:; 2. Uplegger, Detlef, *27.01.1963, Scharbeutz; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Gesellschaftsvertrag vom: 12.07.2008.
2011-02-04: Sitz der Firma: Geschäftsanschrift: Leeschhörn 2, 23623 Ahrensbök Rechtsverhaeltnis: Es besteht ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 22.12.2010 mit der Firma Die Tischler Cabella & Uplegger GbR mit Sitz in Ahrensbök, dem die Gesellschafterversammlungen durch Beschluss vom selben Tage zugestimmt haben..
2019-03-07: Name der Firma: Die Tischler Möbelwerkstätte GmbH; Gegenstand: Die Herstellung, Montage und der Vertrieb von Möbeln und Bauelementen. Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 04.02.2019 ist der Gesellschaftsvertrag in § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 (Gegenstand des Unternehmens) geändert worden.
2020-02-06: Rechtsverhaeltnis: Der mit der Firma Die Tischler Cabella & Uplegger GbR mit Sitz in Ahrensbök bestehende Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ist durch einvernehmliche Aufhebung vom 14.06.2019 zum Ablauf des 31.12.2019 beendet worden.
Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Gläubigern, deren Forderungen begründet worden sind, bevor die Eintragung des Beschlusses als nach § 10 des Handelsgesetzbuches bekannt gemacht gilt, ist, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung zu diesem Zweck melden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern nicht zu, die im Fall des Insolvenzverfahrens ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus der Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.