2008-09-16: Gegenstand: Verwaltung fremden Vermögens. Vertretungsregelung: Jeder Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft allein. Jeder Geschäftsführer darf Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abschließen. Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 26.08.2008 ist der Gesellschaftsvertrag geändert in § 2 (Gegenstand), § 5 (Geschäftsführung, Vertretung), § 6 (Gesellschafterbeschlüsse), § 11 (Erbfolge) und § 13 (Bekanntmachungen)..
2009-01-09: Sitz / Zweigniederlassung: Geschäftsanschrift:; Schaperstr. 18, 10719 Berlin Geschäftsführer:; 2. Dieckvoß, Ralph, *17.10.1973, Potsdam.
2016-10-24: Sitz / Zweigniederlassung: Geschäftsanschrift: Knesebeckstraße 91, 10623 Berlin
2019-01-21: Nicht mehr Geschäftsführer: 1. Granobs, Tom; Geschäftsführer: 3.
Thielemann, Ralf, *06.02.1960, Berlin
2019-03-27: Firma: Dieckvoß Thielemann Vermögensverwaltung GmbH; Gegenstand: Die Erbringung von Finanzdienstleistııngen. Stamm- bzw. Grundkapital: 75.000,00 EUR; Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 08.01.2019 ist das Stammkapital zum Zwecke der Verschmelzung mit der Thielemann Vermögensverwaltung GmbH mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRB 94856 B) um 25.000,00 EUR auf 75.000,00 EUR erhöht und der Gesellschaftsvertrag neu gefasst, insbesondere geändert in § 1 (Frima), § 2 (Gegenstand), § 4 (Stammkapital und Geschäftsanteile) und § 6 (Geschäftsführung). Rechtsverhaeltnis: Auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 08.01.2019 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage ist die Thielemann Vermögensverwaltung GmbH mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRB 94856 B) durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Gesellschaft verschmolzen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.